Wenn zu erwarten sei, dass die Wahrnehmung des Dienstes dadurch beeinträchtigt ist, soll der zuständige Propst mit Pastor und Kirchengemeinderat sprechen, heißt es im Gesetz. Der Bischofsrat befürwortet diese Regelung. Sie ist Bestandteil eines Ergänzungsgesetzes der Nordkirche zum einem Gesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).