"Das Finanzgesetz sieht vor, dass alle finanziellen Einnahmen, zu denen insbesondere Kirchensteuern, Staatsleistungen und Mittel aus dem EKD-Finanzausgleich zählen, zunächst in den Topf der Gesamtkirche fließen", erläuterte Konsistorialpräsident Peter von Loeper von der Pommerschen Evangelischen Kirche.
Nach einem Vorwegabzug für zentrale Leistungen und Versorgungsleistungen würden die verbleibenden Mittel zwischen den künftigen 13 Kirchenkreisen und der Kirche im Norden aufgeschlüsselt. "Drei Prozent der Schlüsselzuweisungen erhalten die Kirchenkreise nach dem Bauvolumen denkmalgeschützter Gebäude. Danach werden 75 Prozent der Gelder nach der Gemeindegliederzahl und 25 Prozent der Gelder nach der Anzahl der Wohnbevölkerung an die Kirchenkreise verteilt".
In den Kirchenkreisen würden die Finanzmittel überwiegend an die Kirchengemeinden nach der Gemeindegliederzahl verteilt, so von Loeper weiter. Allerdings räume das Finanzgesetz ein, dass 40 Prozent des Gemeindeanteils nach anderen Kriterien verteilt werden können.
Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden, insbesondere Spenden und Kollekten, sollen in der Kirchengemeinde verbleiben und dürfen nicht auf deren Zuweisung angerechnet werden. Eine besondere Regelung ist für den zukünftigen Kirchenkreis Mecklenburg vorgesehen. Hier kann die Zuweisung an die Kirchengemeinden im solidarischen Sinn nach den Stellenplänen erfolgen und so die kirchliche Arbeit auch in dünn besiedelten Regionen sichern.
Die Gemeinsame Kirchenleitung beriet ebenso die Kirchensteuerordnung. Die Steuern werden auch weiterhin für die Arbeit in den Gemeinden, im Kirchenkreis, in den Diensten und Werken und auf der gesamtkirchlichen Ebene erhoben. Sie wird nach einem einheitlichen Hebesatz von neun Prozent berechnet. Die Kirchensteuerordnung, die auch einige Gemeinden in Brandenburg sowie Niedersachsen betrifft, soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Nach Prüfung durch die jeweiligen Finanzministerien soll das Gesetz der Verfassunggebenden Synode zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden.
Nach dem Bischofswahlgesetz wird ein Wahlvorbereitungsausschuss zehn Wochen vor der Wahlsynode einen Vorschlag vorlegen, der mehr als zwei Namen enthalten soll. Die Vorgeschlagenen stellen sich der Synode vor, wobei eine Aussprache nicht vorgesehen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Synodalen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich diese ist ebenfalls bei einer Wiederwahl nötig.
Das Bischofswahlgesetz für die Nordkirche wird das erste Gesetz der Verfassunggebenden Synode sein, das nicht Übergangscharakter zur Bildung der gemeinsamen Kirche hat, sondern auf Dauer gelten wird.
Die künftige Kirche im Norden wird von einer Landesbischöfin beziehungsweise einem Landesbischof mit Sitz in Schwerin repräsentiert. Daneben sind Bischöfinnen beziehungsweise Bischöfe in den drei Sprengeln in Greifswald, Hamburg und Schleswig vorgesehen.
Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung, der nordelbische Bischof Gerhard Ulrich, zeigte sich erfreut, über den erreichten Stand der Beschlüsse. "Wir sind weiterhin zügig miteinander unterwegs und konnten zwischenzeitlich die noch vor den Synodenentscheidungen über den Fusionsvertrag auf dem Weg liegenden Stolpersteine beiseite räumen. Ich bin zuversichtlich, dass wir gut vorbereitet in die Verfassunggebende Synode Ende Oktober gehen", sagte der Bischof.
nr/cme/rn / mk (www.kirche-hamburg.de)