Sachspenden / Geldwerte (Sach-)Leistungen

Foto: Wodicka

Eine Sachspende ist eine freiwillige Sachleistung, bspw. die Überlassung von Ge- und Verbrauchsgegenständen, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft ist und keiner rechtlichen Verpflichtung unterliegt. Sie ist in Deutschland steuerlich abzugsfähig. (Aus www.fundraising-wiki.de)

Zu den Sachspenden gehören u. a.

  • Spenden für Basare, Verlosungen und Gemeindefeste etc.
  • Materialien für Spiel- und Bastelaktivitäten
  • Werkzeuge und Baumaterialien

Zu den geldwerten (Sach-)Leistungen (Leistungsspenden) gehören u. a.

  • Kostenloser Druck von Handzetteln, Faltblättern und Plakaten
  • Kostenlose Bereitstellung von Fahrzeugen
  • Kostenlose Gestaltung von Gemeindebriefen und Internetseiten

Materialbörsen


Wichtige Hinweise für Zuwendungsbestätigungen bei Sachspenden

Wenn Sie für eine Sachspende um eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") gebeten werden, dann lassen Sie sich bitte unbedingt den Sachwert durch einen Lieferschein mit vollständiger Preisangabe einschließlich MwSt. bescheinigen.


Wichtige Hinweise für Zuwendungsbestätigungen bei Leistungsspenden

Es gibt immer wieder Anfragen von Firmen, die eine Leistung kostenfrei erbringen und dann eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") haben möchten.

Mit dem Begriff Leistungsspende werden alle Spendenvorgänge bezeichnet, die nicht finanzieller Natur (nicht monetär) sind. Die Leistungsspende ist ebenso wie andere Arten der Spende nicht mit einer konkreten Gegenleistung und keiner rechtlichen Verpflichtung verknüpft. Die Leistungsspende kann zwei mögliche Ausprägungen haben:

  • Arbeits- bzw. Zeitspende: Hierbei wird für den Spendenempfänger eine Arbeitsleistung erbracht, z. B. um Handwerkerarbeiten auszuführen oder um eine ehrenamtliche Tätigkeit zu verrichten.
  • Nutzungsspende: Hierbei wird ein Objekt oder eine Sache dem Spendenempfänger zur Nutzung überlassen, z. B. ein Fahrzeug zum Transport, eine Räumlichkeit oder ein Projektor für eine Veranstaltung. (Text aus www.fundraising-wiki.de)

Leistungsoder Aufwandsspenden sind eine verkürzte Form der Geldspende. Wichtig wird dies, wenn die/der SpenderIn (z. B. ein Lieferfirma oder eine Agentur) einen Zahlungsanspruch gegen eine Kirchengenmeinde oder kirchliche Einrichtung oder gegen einen gemeinnützigen Verein hat. Statt sich den berechneten Betrag für die erbrachte Leistung erst auszahlen zu lassen und anschließend zurück zu spenden, kann die/der SpenderIn auch gleich auf die Auszahlung verzichten. Über den per solchen Verzicht gespendeten Betrag wird dann eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausgestellt. Rechtsgrundlage ist § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG

Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung können allerdings nur dann als Spende zum Abzug zugelassen werden, wenn sie ernsthaft eingeräumt sind und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Für einmalige Aufwandsspenden gibt es eine Drei-Monatsfrist, in der die/der SpenderIn den Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Leistung und auf die Auszahlung des Rechnungsbetrages erklären muss.

Die Rechnung, die Verzichterklärung und eine Kopie der Zuwendungsbestätigung sind von der/dem ZuwendungsempfängerIn (also Kirchengemeinde, kirchliche Einrichtung oder gemeinnütziger Verein) unbedingt zu archivieren. Bitte beachten Sie dabei auch die Verwendung der vorgeschriebenen Formulare (siehe Rundschreiben des KVZ Nr. 02/2015 vom 23.01.2015)!

PS: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. (§ 10b Abs. 4 EStG)